Pedelecs und E-Bikes - ADFC Landsberg am Lech

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Landsberg am Lech e. V.

Gemeinsam unterwegs mit dem E-Bike

Gemeinsam unterwegs mit dem E-Bike © pd-f | koga.com

Pedelecs und E-Bikes

Fahrräder mit Unterstützung durch einen Elektromotor haben sich etabliert. Die technische Entwicklung ist rasant fortgeschritten und macht Elektroräder zur ernsthaften Alternativen zum Auto.

Auch Strecken, die bislang als zu lang oder anstrengend erschienen, lassen sich mit dem Elektrofahrrad einfach bewältigen. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen können mit Motorunterstützung wieder auf Tour gehen. Und auf dem Weg zum Außer-Haus-Termin kann man entspannt Stau vorbeifahren und kommt an, ohne verschwitzt zu sein. Aber Elektrofahrräder sind auch komplizierter als normale Fahrräder. Hier finden Sie alles Wissenswerte rund ums Elektrofahrrad.

Elektrorad-Typen

Elektrofahrräder sind in drei Klassen unterteilt, nur eine davon gilt rechtlich als ganz normales Fahrrad. Die Bezeichnungen sind leider nicht endgültig definiert, weshalb es häufig zu Verwirrung kommt. Elektrorad oder Elektrofahrrad sind die Oberbegriffe für Fahrräder mit Elektromotorunterstützung. In der Fachwelt haben sich folgende Bezeichnungen für die Kategorien etabliert:

Pedelec

Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt den Fahrer mit einem Elektromotor bis maximal 250 Watt, während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Wer schneller fahren will, ist auf die eigene Körperleistung angewiesen, die bei einem durchschnittlichen Radfahrer etwa 100 Watt beträgt. Der Unterstützungsgrad kann in mehreren Stufen eingestellt werden und ist abhängig von der Pedalkraft oder der Trittfrequenz des Fahrers.

Die Definition eines Pedelecs ergibt sich aus § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes. Es ist dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Man benötigt also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Zulassung oder einen Führerschein. Für sie besteht zudem keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Dies gilt auch für Pedelecs mit Anfahrhilfe bis 6 km/h.

Leider ist der Begriff Pedelec nicht sehr eingängig und eindeutig, Verbraucher können sich darunter wenig vorstellen. Deshalb wird häufig der Begriff E-Bike verwendet, was laut StVO eigentlich eine andere Fahrzeugklasse ist. Gemeint ist jedoch meistens das normale Pedelec, das über 90 Prozent des Marktes ausmacht.

Schnelle Pedelecs / S-Klasse

Die schnellen Pedelecs, auch S-Pedelecs oder S-Klasse genannt, gehören nicht mehr zu den Fahrrädern, sondern zu den Kleinkrafträdern. Die Räder funktionieren zwar wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung wird erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Die erlaubte Nenn-Dauerleistung der Motoren beträgt bis zu 4 Kilowatt, ist aber auf das Vierfache der eingesetzten Leistung der Fahrerin oder des Fahrers begrenzt.

Für die schnelle Klasse ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzel-Betriebserlaubnis des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) notwendig. Das schnelle Elektrofahrrad braucht ein Versicherungskennzeichen (Kostenpunkt etwa 70 Euro pro Jahr). Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“ seit einigen Jahren die, die beim Mittreten erreicht wird, also bis zu 45 km/h.

Daraus folgt, dass Fahrer*innen mindestens 16 Jahre alt und in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sein müssen, zudem müssen sie nach § 21a Abs. 2 StVO einen „geeigneten Schutzhelm“ tragen. Gemeint ist damit generell ein Helm, der nach der ECE-Regelung Nr. 22 geprüft ist. Es ist aber fraglich, ob so ein Mofa- oder Motorradhelm sich für die körperliche Betätigung beim Fahren eines S-Pedelecs eignet.

Einige Helmhersteller haben mittlerweile Helme im Programm, die die Motorradnorm erfüllen, aber wesentlich leichter und besser belüftet sind. Damit eignen sie sich auf jeden Fall und haben nicht die Nachteile eines schweren und kaum belüfteten Motorradhelms. Auf Radwegen darf man mit dem schnellen Pedelec auch dann nicht fahren, wenn sie für Mofas oder E-Bikes frei gegeben sind.

E-Bikes im engeren Sinn

E-Bikes im engeren Sinn sind die dritte Kategorie. Sie haben in der StVO ein eigenes Symbol und sind gesetzlich so definiert: „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“. Sie sind mit einem Elektromofa zu vergleichen und lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten.

Wenn die Motorleistung von 500 Watt und ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, besteht keine Helmpflicht. Aber auch dann sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung oder ein Geburtsdatum vor dem 1. April 1965 zum Fahren notwendig.

Man ist auf die eigene Leistungsfähigkeit angewiesen, wenn man schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren möchte. E-Bikes spielen am Markt kaum eine Rolle.

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