Neuerungen im Radverkehr - ADFC Landsberg am Lech

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Landsberg am Lech e. V.

Neuerungen im Radverkehr

Neuerungen im Radverkehr © Quelle:BMVI

Neuerungen im Radverkehr

Grünpfeil, Fahrradzonen, Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts und weitere Maßnahmen zur Stärkung des Radverkehrs.

Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs:

Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, enthält wesentliche Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs:

Nebeneinanderverfahren mit Fahrrädern

  • Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung ist klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Mindestüberholabstand für Kfz

  • Für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge ist fortan ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

  • Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende

  • Die bestehende Grünpfeilregelung wurde auch auf Radfahrende ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

  • Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos durften dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führte vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

  • Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Anderer Verkehr als Radverkehr ist hier nur nach gesonderter Freigabe gestattet. Für den freigegebenen Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
  • Auch Elektrokleinstfahrzeuge dürfen hier fahren.
  • Die Straßenverkehrsbehörden können Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

  • Um die Sicht zwischen Straße und Radweg zu verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden zu erhöhen, wurde das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

  • Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Verkehrszeichen Radschnellwege

  • Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wurde eingeführt, um eine einheitliche Kennzeichnung von Radschnellwegen zu ermöglichen.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

  • Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – z. B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Erweiterung der Erprobungsklausel

  • Bislang haben die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wird vereinfacht.
  • Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die derzeit geprüft wird und in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.

Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

  • Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.
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